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Dokument-ID: 1064535
5.122 VGW-122/008/9985/2018; LVwG Wien; 12. April 2019 – bearbeitete Version
Als Auflassungsvorgang ist jener Vorgang heranzuziehen, den der Anlageninhaber durch seine Anzeige bei der Behörde gem § 83 Abs 2 GewO beginnt und die Behörde mit Feststellungsbescheid gem Abs 6 leg cit beendet. Damit soll erreicht werden, dass die Behörde, solange die Auflassung der Betriebsanlage nicht bescheidmäßig festgestellt wurde, die zur Wahrung der Schutzinteressen erforderlichen Vorkehrungen auftragen darf.