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Neu Dokument-ID: 1063707

Judikatur | Entscheidung

5.96 LVwG-414-6/2018-R15; LVwG Vorarlberg; 1. Juni 2018 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-414-6/2018-R15 | Gericht: LVwG Vorarlberg vom 01.06.2018

Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die Gewerbeordnung nach § 2 Abs 1 (hier: Z 22) GewO 1994 nicht anwendbar ist, kann sich nicht auf die Gewerbetreibenden zustehenden Rechte nach § 32 Abs 1 (hier: Z 15) GewO 1994 berufen.

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