Neu
Dokument-ID: 1063707
5.96 LVwG-414-6/2018-R15; LVwG Vorarlberg; 1. Juni 2018 – bearbeitete Version
Eine Person, die eine Tätigkeit ausübt, auf die die Gewerbeordnung nach § 2 Abs 1 (hier: Z 22) GewO 1994 nicht anwendbar ist, kann sich nicht auf die Gewerbetreibenden zustehenden Rechte nach § 32 Abs 1 (hier: Z 15) GewO 1994 berufen.