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Dokument-ID: 1000408
12.6 Übergangsbestimmungen
§ 69 DSG normiert iZm der Durchführung der DSGVO mehrere Übergangsbestimmungen:
Das DVR ist von der DSB bis Ende 2019 zu Archivzwecken fortzuführen, Eintragungen bzw Änderungen dürfen nicht mehr vorgenommen werden. Im DVR eingetragene Registrierungen werden gegenstandslos; anhängige Registrierungsverfahren gem DSG 2000 gelten als eingestellt.