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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.15 Konditoren (Zuckerbäcker)

Rechte der Konditoren (Zuckerbäcker)

Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger (§ 94 Z 40 GewO) sind gem § 150 Abs 11 HS 1 GewO zur Herstellung von Gebäck und Weißbrot berechtigt.

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