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Dokument-ID: 1063685
5.88 LVwG-AV-1484/001-2017; LVwG NÖ; 29. März 2018 – bearbeitete Version
Ein Abschluss an der Universität für Bodenkultur erfüllt die in § 1 Abs 1 Z 2 lit a) Reisebüro-Verordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht. Eine (hier: ununterbrochene fünfjährige) Tätigkeit als selbstständiger Pressefotograf erfüllt nicht die Voraussetzung der Einschlägigkeit der Tätigkeit für den Bereich des reglementierten Gewerbes „Reisebüros“ iSd § 1 Abs 1 Z 6 lit a) Reisebüro-Verordnung.