12.2.7 Rechtmäßigkeit von Bildaufnahmen (einschließlich Videoaufnahmen)
Zulässigkeit der Aufnahme
§ 12 DSG regelt (in Nachfolge der §§ 50a ff DSG 2000) die Zulässigkeit von Bildaufnahmen durch Verantwortliche des privaten Bereichs. Umfasst sind daher berufliche, nicht hingegen hoheitliche Zwecke, sehr wohl aber Zwecke der Privatwirtschaftsverwaltung; zur Abgrenzung der Verantwortlichen des öffentlichen von jenen des privaten Bereichs siehe § 26 Abs 1 und 4 DSG. Es sind auch bloße Aufzeichnungen erfasst, die zwar ein bestimmtes Objekt oder eine bestimmte Person zum Inhalt haben, aber nicht auf eine „Überwachung“ abzielen (AB 2017, 8).