5.3 LVwG-AV-93/001-2015; LVwG NÖ; 28. September 2015 – bearbeitete Version
Eine Gefährdung des Eigentums liegt idR nur vor, wenn dieses in seiner Substanz bedroht ist oder ein dem gleichzuhaltender Mangel der Verwertbarkeit daraus resultiert, dass der Betrieb der Anlage jedwede Nutzung unmöglich machen würde. Dies ist auch anzunehmen, wenn die nach der Verkehrsanschauung übliche bestimmungsgemäße (Sach)nutzung oder Verwertung ausgeschlossen ist.
Juristischen Personen kann die Nachbarstellung zB hinsichtlich des Schutzes des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte zukommen. Weil sie weder in Leben oder Gesundheit noch iSd § 74 Abs 2 Z 2 GewO belästigt werden können, ist eine Nachbarstellung gem § 75 Abs 2 GewO aus diesen Gründen ausgeschlossen.