1.125 Ra 2018/11/0139; VwGH; 2. August 2019 – bearbeitete Version
Die in § 111 Abs 4 Z 4 GewO geregelte spezielle Nebenberechtigung (Verkaufsberechtigung) für das Gastgewerbe ist nicht unbeschränkt, sie steht nämlich nur den Gastgewerbetreibenden, nur während der Betriebszeiten des Gastgewerbebetriebes und letztlich nur hinsichtlich der taxativ aufgezählten Warengruppen zu. Zudem muss, damit sich der Gewerbetreibende auf diese Nebenrechte berufen kann, beim Warenverkauf der Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb gewahrt bleiben. Wird der damit vom Gesetz vorgegebene Rahmen überschritten, wird durch das Geöffnethalten von Verkaufsstellen an Sonntagen § 3 ÖffnungszeitenG 2003 überschritten.
Die Wendung „Charakter des Betriebes als Gastgewerbebetrieb“ in § 111 Abs 4 Z 4 GewO bedeutet, dass einerseits das Erscheinungsbild des Betriebs dem eines Gastgewerbebetriebs entspricht und andererseits der wirtschaftliche Schwerpunkt im Standort auf dem Gastgewerbe liegt. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Daraus folgt aber, dass eine Wahrung des Betriebscharakters bereits dann nicht vorliegt, wenn etwa nur der wirtschaftliche Schwerpunkt auf dem Gastgewerbe liegt.