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Dokument-ID: 483777
1.67 2012/04/0026; VwGH; 18. Juni 2012 – bearbeitete Version
Das Recht des Beschwerdeführers, Rechtsmittel gegen verwaltungsbehördliche Bestrafungen bzw eine gerichtliche Verurteilung zu ergreifen, steht dem Bescheid, mit dem die Gewerbeberechtigung entzogen wurde, nicht entgegen. Gerade unter dem Gesichtspunkt des in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 ausdrücklich genannten Schutzinteresses der Wahrung des Ansehens des Berufsstandes ist zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten, dass dieser trotz mehrmaliger Bestrafungen und während des anhängigen Berufungsverfahrens vor dem UVS die strafbare Handlung wiederholt hat. Der Behörde kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie - gerade auch mit Blick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Kredit suchenden Personen – die im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten acht Übertretungen des § 367 Z 22 GewO 1994 – jedenfalls in ihrer Gesamtheit – als „schwerwiegende Verstöße“ im Sinn des § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 gewertet hat, welche eine Entziehung der Gewerbeberechtigung rechtfertigen.