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Neu Dokument-ID: 831393

Judikatur | Entscheidung

5.25 VGW-021/020/10964/2015; LVwG W; 15. Februar 2016 – bearbeitete Version

GZ: VGW-021/020/10964/2015 | Gericht: LVwG Wien vom 15.02.2016

Beim der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anbieten einer Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit iSd § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO kommt es auf den objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn eine an einen größeren Kreis von Personen gerichtete Ankündigung geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit entfalte wird.

Das Anbieten stellt nicht schlechthin die Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit dar, weswegen es als solches nicht von der Strafnorm des § 366 Abs 1 Z 2 (wie auch Z 1) GewO 1973 erfasst ist. Erst das nach § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO gebotene Gleichhalten zieht die iSd § 22 Abs 1 erster Fall VStG gesonderte Strafbarkeit nach sich. In Ansehung dessen stellt sich § 366 Abs 1 Z 1 bzw 2 iVm § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO als verletzte Verwaltungsvorschfit iSd § 44a Z 2 VStG dar.

Lässt eine Ankündigung jeden grenzüberschreitenden Bezug vermissen, sondern enthält nur zum Zweck der Kontaktaufnahme durch interessierte Kunde eine österreichische Telefonnummer, Adresse und E-Mail-Adresse, so liegt ein rein innerstaatlicher Sachverhalt vor. Es ist ausgeschlossen, sich auf die gemeinschaftlich geschützte Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

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