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Dokument-ID: 861840
10.2.13 Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Sowohl § 366 GewO als auch § 367 GewO normieren Straftatbestände im Hinblick auf die „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ iSd Abschnittes 8a des I. Hauptstückes der GewO. „Schwere Unfälle“ in diesem Sinne sind solche mit gefährlichen Stoffen, dh, mit in der Anlage 5 zur GewO angeführten Stoffen oder Gemischen (§ 84b Z 9 GewO).