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Dokument-ID: 471620
8.4.3 Mündliche Verhandlung
Anberaumung einer mündlichen Verhandlung
Hinweis:
Im allgemeinen Verwaltungsverfahren besteht keine generelle Pflicht zur Abhaltung einer mündlichen Verhandlung; ob eine Verhandlung durchgeführt wird, liegt gem § 39 Abs 2 AVG vielmehr im behördlichen Ermessen.