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Kommentar

§ 352b GewO

In § 352b ist die datenschutzrechtliche Grundlage für die zweckmäßige Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die Meisterprüfungsstellen zur Durchführung der Prüfungen sowie die Erstellung von Statistiken geregelt. Orientiert hat man sich bei dieser Bestimmung an ähnlichen Regelungen im Bildungsbereich. Enthalten sind insbesondere auch die Ermächtigung zur Verarbeitung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Bildung und Forschung“ gemäß E-Government-Bereichsabgrenzungsverordnung, um insbesondere Auswertungen für Karriereverläufe im Rahmen des bildungsbezogenen Erwerbskarrieremonitorings durchführen zu können. Bei den in § 352b genannten Verwaltungsverfahren handelt es sich insbesondere um jene der Zulassung zu den Meister- und Befähigungsprüfungen und der Organisation und Durchführung dieser Prüfungen, sodass ein unmittelbarer Zusammenhang der Verwaltungsverfahren mit den durchzuführenden Befähigungsnachweisprüfungen besteht. Bedacht zu nehmen ist bei der Übermittlung von Daten auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (§ 1 Abs 2 DSG). Daher wird, wenn Statistiken erstellt werden, wohl keine Übermittlung des Namens, der Adresse sowie der sonstigen Kontaktdaten der Prüfungskandidaten erforderlich sein (vgl EBRV 1475 BlgNR XXV. GP, 11f).

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