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Dokument-ID: 947668
§ 373i1 GewO
§ 373i1 Abs 1 wurde durch die Gewerbeordnungsnovelle BGBl I 95/2017 eingefügt und durch die Novellen BGBl I 65/2020 und BGBl I 66/2025 erweitert und angepasst. Die Bestimmung regelt zum einen die Zusammenarbeit der zuständigen Behörde mit den Behörden des Mitgliedstaats der EU, in dem der Gewerbetreibende den Hauptsitz hat (Abs 1).