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Neu Dokument-ID: 1033767

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.17 Unionsrechtliche Berichtspflichten und Meldepflichten (§ 84p und § 84q)

Allgemeines

Die Bestimmungen der §§ 84p und 84q GewO normieren unionsrechtliche Berichtspflichten und Meldepflichten iZm Betriebsanlagen.

Im Rahmen der am 10. Juli 2015 in Kraft getretenen Seveso-III-Novelle (BGBl I 2015/81) erfolgte (auch) eine Neunummerierung mehrerer GewO-Bestimmungen, im Zuge derer die früheren § 84h bzw § 84i GewO – bei unverändertem Inhalt – die nunmehrige Bezeichnung § 84p bzw § 84q GewO erhielten.

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