3.26 6 Ob 127/20z; OGH; 18. Februar 2021 – bearbeitete Version
Der Inhalt des § 151 Abs 6 GewO besteht darin, dass die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen (die infolge statistischer Auswertungen ermittelt wurden und keinen Anspruch auf Richtigkeit für sich haben), welche namentlich bestimmten Personen aufgrund von Marketinganalyseverfahren zugeschrieben werden, an den ausschließlichen Zweck des Marketings gebunden wird. Dafür erhobene Daten dürfen weiters an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn diese unbedenklich erklären, dass sie diese Analyseergebnisse ausschließlich in der Absicht verwenden, sie für Marketing einzusetzen; dies kann nur vertraglich erfolgen. Die Bestimmung bezieht sich aber nicht auf von Dritten an Gewerbetreibende gem Abs 1 übermittelte Daten.
§ 151 Abs 6 GewO regelt nur die Verwendung von Marketinginformationen und -klassifikationen, ändert aber nichts daran, dass es sich dabei um von der DSGVO erfasste personenbezogene Daten handelt.