1.43 2002/04/0115; VwGH; 4. September 2002 – bearbeitete Version
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. Juni 2002 die von der beschwerdeführenden Partei erstattete Gewerbeanmeldung „Halten von erlaubten Kartenspielen, bei denen der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängig ist, ohne Bankhalter, sowie die Durchführung von erlaubten Geschicklichkeits- und Beobachtungsspielen“ gemäß § 1 Abs 1 und § 2 Abs 1 Z 17 und Z 24 GewO 1994 zurückgewiesen.