3.3 Meister- und Befähigungsprüfungen
Einleitung
Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben – das sind die in der taxativen Auflistung des § 94 GewO angeführten Gewerbe – ist, abgesehen von den in §§ 8 ff GewO normierten allgemeinen Voraussetzungen, die Erbringung eines Befähigungsnachweises. Darunter ist der Nachweis zu verstehen, dass der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbstständig ausführen zu können (§§ 16 Abs 1 und 2 GewO).