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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.16 Behördliche Kontrollen

§ 367 Z 26 GewO normiert eine Verwaltungsübertretung mit einem Strafrahmen bis zu EUR 2.180,– für den Fall, dass bei einer behördlichen Kontrolle dem § 338 GewO zuwidergehandelt wird.

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