1.78 Ro 2014/04/0045; VwGH; 20. Jänner 2016 – bearbeitete Version
§ 86 Abs 2 GewO 1994 ordnet an, dass die Anzeige der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 86 Abs 1 GewO 1994 nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens unwiderruflich ist. Das bedeutet, dass eine bei der zuständigen Gewerbebehörde eingelangte Anzeige nach § 86 Abs 1 leg. cit. vom Gewerbeinhaber nicht mehr zurückgenommen werden kann und die Rechtsfolgen des § 86 Abs 1 und § 85 Z 7 GewO 1994 eintreten: Die Gewerbeberechtigung endet, es bleibt nur die Möglichkeit ein Gewerbe neu anzumelden.