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Dokument-ID: 1063688
5.89 LVwG-AV-1067/001-2016; LVwG NÖ; 12. April 2018 – bearbeitete Version
Gelingt es dem Antragsteller nicht, glaubhaft zu machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen einer konsensgemäß betriebenen Anlage hinreichend geschützt ist, bzw nachzuweisen, dass er im Zeitpunkt der Genehmigung Nachbar iSd § 75 Abs 2 und 3 GewO war, so ist ein Antrag gem § 79a GewO zurückzuweisen.