8.4.4 Behandlung privatrechtlicher Einwendungen von Nachbarn
Vorbemerkung
Einwendungen spielen insbesondere im Zusammenhang mit den Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung eine wichtige Rolle (Präklusionsbestimmungen, vgl dazu § 356 Abs 1 GewO und § 42 AVG). Diese müssen im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes betreffen, vgl dazu die Ausführungen im Beitrag „Mündliche Verhandlung“. Der gegenständlich zu erörternde § 357 GewO betrifft allerdings die Bedeutung und die Behandlung privatrechtlicher Einwendungen.