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Neu Dokument-ID: 402848

Kommentar

§ 14 GewO

1.0

Anwendungsbereich und Historie

2.0

Zulässigkeit der Gewerbeausübung

1.0 Anwendungsbereich und Historie

§ 14 regelt die Gewerbeausübung durch Ausländer. Zu beachten ist, dass die Bestimmung keine Anwendung auf Gewerbetreibende aus EU- oder EWR-Staaten findet. Die Gewerbeausübung durch Angehörige dieser Staaten sowie ihrer Familienangehörigen unterliegt der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art 49 EUV), die grundsätzlich nicht beschränkt werden darf. Regelungen enthält aber insbesondere § 373a.

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