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Dokument-ID: 402848
§ 14 GewO
1.0 | Anwendungsbereich und Historie |
2.0 | Zulässigkeit der Gewerbeausübung |
1.0 Anwendungsbereich und Historie
§ 14 regelt die Gewerbeausübung durch Ausländer. Zu beachten ist, dass die Bestimmung keine Anwendung auf Gewerbetreibende aus EU- oder EWR-Staaten findet. Die Gewerbeausübung durch Angehörige dieser Staaten sowie ihrer Familienangehörigen unterliegt der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit (Art 49 EUV), die grundsätzlich nicht beschränkt werden darf. Regelungen enthält aber insbesondere § 373a.