§ 118 GewO
1.0 | Allgemeines |
2.0 | Berechtigungsumfang |
3.0 | Ausübungsregeln |
4.0 | Abgrenzungen |
1.0 Allgemeines
War die Eintreibung von nicht aus Handelsgeschäften stammenden Forderungen ursprünglich ein freies Gewerbe, wurde die Einziehung fremder Forderung mit der GewO-Novelle 1933 aufgrund der aufgetretenen Missstände zu einem konzessionierten Gewerbe erklärt (EBRV 395 13. GP). Mit der GewO-Novelle 1992 wurde die Tätigkeit in die Liste der bewilligungspflichtigen gebundenen Gewerbe aufgenommen und in „Inkassoinstitute“ umbenannt. Seit der GewO-Novelle 2002 findet sich das Gewerbe Inkassoinstitute in der Liste der reglementierten Gewerbe (§ 94 Z 36). Für den Gewerbeantritt ist neben dem Nachweis der Befähigung (BGBl II 59/2003 idF BGBl II 399/2008) auch der Nachweis der Zuverlässigkeit iSd § 95 GewO erforderlich.