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Dokument-ID: 1064441
5.112 LVwG-AV-1088/001-2018; LVwG NÖ; 6. Dezember 2018
Gem Art 50 Abs 1 der RL 2005/36/EG kann in den in Art 16 genannten Fällen eine Bescheinigung nach deren Anhang VII Z 1 lit c verlangt werden. Damit legt diese Richtlinie dem Antragsteller die Verpflichtung auf, entsprechende Nachweise über Verlangen der Behörde beizubringen. Eine Pflicht der Behörde, mangels Vorlage einer Bescheinigung durch den Antragsteller amtswegige Ermittlungen im Herkunftsmitgliedstaat durchzuführen, sieht die Richtlinie nicht vor.