5.127 LVwG-AV-546/001-2019; LVwG NÖ; 29. Mai 2019 – bearbeitete Version
Der Betrieb einer Reitschule sowie das Vermieten von Reittieren sind nicht als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft zu werten, sondern bei letzterem handelt es sich allenfalls um ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO).
Als Nebengewerbe muss das Einstellen von Reitpferden (§ 2 Abs 4 Z 6 GewO) in einer mit der Land- und Forstwirtschaft engen Verbundenheit und in einer wirtschaftlichen Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Land- und Forstwirtschaft bestehen.