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Dokument-ID: 687723
1.70 2013/04/0042; VwGH; 29. April 2014 – bearbeitete Version
Gastgewerbe, Vorschreibung von Sperrzeiten, Kriterien für sicherheitspolizeiliche Bedenken (VwGH vom 29. April 2014, Zl 2013/04/0042)
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden: Behörde) wurde für den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs 5 GewO 1994 aufgrund sicherheitspolizeilicher Bedenken die Sperrstunde mit 02:00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 08:00 Uhr vorgeschrieben.