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Neu Dokument-ID: 687723

Clemens Steuer | Judikatur | Entscheidung

1.70 2013/04/0042; VwGH; 29. April 2014 – bearbeitete Version

GZ: 2013/04/0042 | Gericht: VwGH vom 29.04.2014

Gastgewerbe, Vorschreibung von Sperrzeiten, Kriterien für sicherheitspolizeiliche Bedenken (VwGH vom 29. April 2014, Zl 2013/04/0042)

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz (im Folgenden: Behörde) wurde für den Gastgewerbebetrieb der Beschwerdeführerin gemäß § 113 Abs 5 GewO 1994 aufgrund sicherheitspolizeilicher Bedenken die Sperrstunde mit 02:00 Uhr und die Aufsperrstunde mit 08:00 Uhr vorgeschrieben.

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