1.81 Ra 2015/04/0093; VwGH; 18. Mai 2016 – bearbeitete Version
Zur Beurteilung von gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Lärmimmissionen sind zwar grundsätzlich sowohl technische als auch medizinische Sachverständige heranzuziehen, wird durch das technische Gutachten allerdings dargelegt, dass die Immissionen des beantragten Projekts nicht zur Erhöhung der örtlichen Verhältnisse führt, weil sie unterhalb der Gesamtimmissionen liegen, führt die Nichtbeiziehung von medizinischen Sachverständigen nicht zur Rechtswidrigkeit der Entscheidung.
Für die Wahl der Messpunkte zur Beurteilung von Lärmimmissionen sind Sachverständige zuständig. Deren Entscheidung kann, wenn sie nicht schon nach allgemeiner Erfahrung unschlüssig ist, nur durch ein Vorbringen auf gleicher fachlicher Ebene bekämpft werden. Den Messpunkt nicht am Hotelparkplatz anzubringen, ist nicht unschlüssig. Die Betreiberin hätte als Nachbarin iSd § 75 Abs 2 dritter Satz GewO aufzuzeigen gehabt, wie der Parkplatz dem regelmäßigen Aufenthalt der Gäste dienen soll.