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Dokument-ID: 832047
5.17 LVwG-AV-1/001-2009; LVwG NÖ; 22. Dezember 2015 – bearbeitete Version
Nach Genehmigung der Anlage vorzuschreibende andere oder zusätzliche Auflagen iSd § 79 Abs 1 GewO 1994 sind dem jeweiligen Inhaber der Betriebsanlage vorzuschreiben.
Ein Bescheid, mit dem einer juristischen Person, die zum Erlassungszeitpunkt nicht mehr Inhaber der Betriebsanlage ist, eine nachträgliche Auflage gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 vorgeschrieben wird, verpflichtet den aktuellen Inhaber der Betriebsanlage nicht; § 80 Abs 5 GewO 1994 ist insoweit nicht einschlägig.