2.49 E 1604/2022; VfGH; 14. Dezember 2023 – bearbeitete Version
„Ackerboxen“ sind Selbstbedienungscontainer, die mit dem Boden nicht fest verbunden sind, und in denen sich unter anderem eine Heizung, Kühlschränke und eine Klimaanlage befinden. Der Kauf- bzw Bezahlvorgang wird durch den Kunden durchgeführt, es sind keine Mitarbeiter vor Ort. Angeboten werden landwirtschaftliche Erzeugnisse, die vom Beschwerdeführer selbst und auch von anderen Landwirten hergestellt werden, sowie Produkte von Bäckern und Fleischern aus der Umgebung.
Zur Last gelegt wurde eine Übertretung nach § 3 und § 11 ÖffnungszeitenG iVm § 368 GewO, da zwei Ackerboxen auch am Samstag bzw Sonntag geöffnet waren.
Das LVwG verneint im Hinblick auf die Ackerboxen – zumindest denkmöglich – die Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 2 Z 1 ÖffnungszeitenG, wenn es begründend ausführt, dass darunter lediglich Warenausgabeeinrichtungen wie Zigaretten- oder Kaugummiautomaten fielen. Wenn das LVwG von der Anwendbarkeit der GewO ausgeht (siehe § 1 ÖffnungzeitenG iVm §§ 2 bzw 286 Abs 3 GewO), kann dem aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegengetreten werden.
Eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder Anwendung rechtswidriger genereller Normen durch die Nichtanwendung einer Ausnahmebestimmung des ÖffnungszeitenG auf Ackerboxen lag daher nicht vor.