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Dokument-ID: 1061996
2.43 G 128/2017; VfGH; 11. Juni 2018 – bearbeitete Version
Die zur Aufhebung begehrten §§ 130 Abs 8, 9 und 10 sowie 367 Z 50 und 51 GewO sind ausschließlich an Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Gewerbes der Berufsdetektive sowie des Überwachungsgewerbes berechtigt sind, adressiert. Der Umstand, dass dem Antragsteller aufgrund dieser Bestimmungen die Möglichkeit, einen Arbeitsvertrag abzuschließen, genommen wird, ist lediglich eine faktische (wirtschaftliche) Reflexwirkung dieser Norm, weshalb allenfalls der Arbeitgeber des Antragstellers, nicht aber dieser selbst zur Anfechtung der Norm berechtigt wäre.