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Dokument-ID: 405946
§ 126 GewO
Abs 1 regelt, für welche Tätigkeiten eine Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Reisebüros erforderlich ist. Eine Gewerbeberechtigung für ein reglementiertes Gewerbe ist bereits dann erforderlich, wenn eine der nachfolgend aufgezählten Tätigkeiten ausgeführt wird (vgl Ennöckl, in Ennöckl/Raschauer/Wessely, GewO, § 126 Rz 1).