3.18 7 Ob 145/13v; OGH; 13. November 2013 – bearbeitete Version
§ 137c GewO sieht für Versicherungsvermittler eine Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung vor, die die Haftpflicht bei Verletzung beruflicher Sorgfaltspflichten abdeckt. Es handelt sich um eine gesetzliche Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 158b ff VersVG.
Die uneingeschränkte Haftungserklärung ist nur für Versicherungsagenten als Haftungsabsicherung denkbar, da nur sie im Namen eines (Rück)Versicherungsunternehmen handeln oder zu handeln befugt sind. Dabei ist es möglich, die Haftungserklärung auf bestimmte Agenturverhältnisse zu beschränken, falls mehrere Agenturverhältnisse bestehen.
Daraus, dass dem Versicherungsvermittler in Form des Versicherungsagenten die Möglichkeit einer auf das Agenturverhältnis beschränkten Haftungserklärung nach § 137c Abs 2 GewO offen steht, ist abzuleiten, dass die von ihm anstelle der Haftungserklärung gewählte Berufshaftpflichtversicherung nach § 137c Abs 1 GewO gleichfalls auf die Tätigkeit eines Versicherungsagenten im Rahmen eines bestimmten Agenturverhältnisses eingeschränkt werden kann.