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Neu Dokument-ID: 1202361

Judikatur | Entscheidung

1.197 Ro 2022/06/0011; VwGH; 23. September 2024 – bearbeitete Version

GZ: Ro 2022/06/0011 | Gericht: VwGH vom 23.09.2024

Dem Begriff der Auflage in § 79 GewO kommt kein anderer Inhalt zu, als dem der Auflage nach § 77 Abs 1 GewO. Als Auflage ist jede Vorschreibung zu verstehen, durch die Gefährdungen ausgeschlossen und Belästigungen, usw auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Das Gesetz stellt bei Normierung der Voraussetzungen für die Genehmigung auf die Auswirkungen der Betriebsanlage, dh auf jene Gefährdungen, Belästigungen oder sonstigen nachteiligen Einwirkungen ab, die von der errichteten und betriebenen Betriebsanlage ausgehend auf ihre Umgebung, insbesondere die Nachbarn samt ihrem Eigentum und ihren dinglichen Rechten, voraussichtlich einwirken. Die Behörde hat daher die Auswirkungen der Betriebsanlage auf die Nachbarschaft zu beurteilen und zu prüfen, welche – anderen oder zusätzlichen – Auflagen erforderlich sind, um Gefährdungen oder – im Rahmen des § 79 Abs 2 GewO – unzumutbare Belästigungen der Nachbarn hintanzuhalten (mwN).

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