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Dokument-ID: 1065369
5.137 LVwG-AV-1369/001-2019; LVwG NÖ; 10 Jänner 2020 – bearbeitete Version
Die Feststellung der individuellen Befähigung für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes kann nur dann bejahend getroffen werden, wenn die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung mindestens in gleicher Weise wie die in den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften geforderte Ausbildung das Ausbildungsziel verwirklichen.