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Dokument-ID: 1085334
8.9 Wiederaufnahme des Verfahrens
Einschränkung der Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme eines aufgrund der Gewerbeordnung 1994 durchgeführten Verfahrens von Amts wegen iSd § 69 Abs 1 Z 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist gem § 362 GewO nur dann zulässig, wenn die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel den Mangel einer gesetzlichen Voraussetzung betreffen, der noch fortdauert.