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Dokument-ID: 400818
6.10 Auflassung von Betriebsanlagen
Notwendige Vorkehrungen bei Auflassung der Betriebsanlage
Beabsichtigt der Inhaber einer Anlage iSd § 74 Abs 2 GewO die Auflassung seiner Anlage oder eines Teiles seiner Anlage, so hat er gem § 83 Abs 1 GewO die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefährdung, Belästigung, Beeinträchtigung oder nachteiligen Einwirkung iSd § 74 Abs 2 GewO zu treffen.