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Dokument-ID: 294981
1.27 98/04/0026; VwGH; 10. November 1999 – bearbeitete Version
Zur Auslegung des Begriffes Heilkunde ist die diesbezügliche Definition des zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gewerbeordnung 1973 geltenden Ärztegesetzes 1949 idF Ärztegesetznovelle 1964, BGBl Nr 50/1964, heranzuziehen. Er umfasst auch andere als „auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete“ Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs 2 ÄrzteG 1998.