Neu
Dokument-ID: 1116461
12.2.1 Datenschutzbehörde und Europäischer Datenschutzausschuss
In Kapitel VI sieht die DSGVO die Einrichtung einer nationalen Aufsichtsbehörde vor (Art 51 DSGVO), die unabhängig zu sein hat. Dies ist in Österreich die Datenschutzbehörde (DSB) (§ 18 Abs 1 DSG), die folglich gemeint ist, wenn in der DSGVO von der „Aufsichtsbehörde“ die Rede ist.