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Neu Dokument-ID: 392427

Vorschrift

Allgemeine Prüfungsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 11. Zusatz- und Wiederholungsprüfungen

idF BGBl. II Nr. 110/2004 | Datum des Inkrafttretens 05.03.2004

(1) Bei der Anmeldung zu einer Zusatzprüfung können gegebenenfalls auch Belege der folgenden Art verlangt werden:

  1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung für das verbundene Gewerbe,
  2. nicht in Z 1 genannte Zeugnisse über den Nachweis der Befähigung für das verbundene Gewerbe.

(2) Auf Zusatzprüfungen und Wiederholungsprüfungen finden die §§ 1 bis 9 sinngemäß Anwendung.