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Dokument-ID: 410678
Unternehmerprüfungsordnung
§ 2. Einladung zur Unternehmerprüfung
Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
- Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
- die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.