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Neu Dokument-ID: 410678

Vorschrift

Unternehmerprüfungsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Einladung zur Unternehmerprüfung

idF BGBl. Nr. 453/1993 | Datum des Inkrafttretens 10.07.1993

Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle zur Unternehmerprüfung rechtzeitig einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

  1. Zeit und Ort der Unternehmerprüfung (Zeit und Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung) und
  2. die zur Unternehmerprüfung mitzubringenden Unterlagen und Hilfsmittel.