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Neu Dokument-ID: 392414

Vorschrift

Allgemeine Prüfungsordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Prüferentschädigung

idF BGBl. II Nr. 110/2004 | Datum des Inkrafttretens 05.03.2004

Die Meisterprüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die Entschädigung muss den vom Prüfer erbrachten Leistungen angemessen sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit kann insbesondere der Umstand berücksichtigt werden, ob die Prüfertätigkeit die Ausarbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten umfasst hat. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.