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Neu Dokument-ID: 317769

Vorschrift

Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Inhaltsverzeichnis

5.5.1. Ausbildungsprogramm für Hebammen (Ausbildungsgänge I und II)

Das Programm der Ausbildung, die zu den Ausbildungsnachweisen für Hebammen führt, umfasst zwei Bereiche:

A.

Theoretischer und fachlicher Unterricht

  1. Grundfächer
    • Grundbegriffe der Anatomie und Physiologie
    • Grundbegriffe der Pathologie
    • Grundbegriffe der Bakteriologie, Virologie und Parasitologie
    • Grundbegriffe der Biophysik, Biochemie und Radiologie
    • Kinderheilkunde, insbesondere in Bezug auf Neugeborene
    • Hygiene, Gesundheitserziehung, Gesundheitsvorsorge, Früherkennung von Krankheiten
    • Ernährung und Diätetik unter besonderer Berücksichtigung der Ernährung der Frau, des Neugeborenen und des Säuglings
    • Grundbegriffe der Soziologie und sozialmedizinischer Fragen
    • Grundbegriffe der Arzneimittellehre
    • Psychologie
    • Pädagogik
    • Gesundheits- und Sozialrecht und Aufbau des Gesundheitswesens
    • Berufsethik und Berufsrecht
    • Sexualerziehung und Familienplanung
    • Gesetzlicher Schutz von Mutter und Kind
  2. Spezifische Fächer für Hebammen
    • Anatomie und Physiologie
    • Embryologie und Entwicklung des Fötus
    • Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
    • Pathologie in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
    • Schwangerenberatung, Vorbereitung auf die Elternschaft, einschließlich psychologischer Aspekte
    • Vorbereitung der Entbindung, einschließlich Kenntnisse von Geburtshilfeinstrumenten und ihrer Verwendung
    • Analgesie, Anästhesie und Wiederbelebung
    • Physiologie und Pathologie des Neugeborenen
    • Betreuung und Pflege des Neugeborenen
    • Psychologische und soziale Faktoren

B.

Praktische und klinische Ausbildung

Diese Ausbildung erfolgt unter angemessener Kontrolle:

  • Beratung Schwangerer mit mindestens 100 vorgeburtlichen Untersuchungen;
  • Überwachung und Pflege von mindestens 40 Gebärenden;
  • Durchführung von mindestens 40 Entbindungen durch die Schülerin selbst; kann diese Zahl nicht erreicht werden, da es nicht genügend Schwangere gibt, kann diese Zahl auf mindestens 30 gesenkt werden, sofern die Schülerin außerdem an weiteren 20 Entbindungen teilnimmt;
  • aktive Teilnahme an ein oder zwei Steißgeburten. Sollte dies aufgrund einer ungenügenden Zahl von Steißgeburten nicht möglich sein, sollte der Vorgang simuliert werden;
  • Durchführung der Episiotomie und Einführung in die Vernähung der Wunde. Die Einführung in die Vernähung umfasst einen theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen. Die Praxis der Vernähung umfasst die Vernähung der Episiotomien und kleiner Dammrisse und kann wenn nicht anders möglich auch simuliert werden;
  • Überwachung und Pflege von 40 gefährdeten Schwangeren, Entbindenden und Wöchnerinnen;
  • Überwachung und Pflege, einschließlich Untersuchung von mindestens 100 Wöchnerinnen und gesunden Neugeborenen;
  • Überwachung und Pflege von Neugeborenen, einschließlich Frühgeborenen, Spätgeborenen sowie von untergewichtigen und kranken Neugeborenen;
  • Pflege pathologischer Fälle in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
  • Einführung in die Pflege pathologischer Fälle in der Medizin und Chirurgie. Die Einführung umfasst theoretischen Unterricht sowie praktische Übungen.

Der theoretische und fachliche Unterricht (Teil A des Ausbildungsprogramms) und der praktische Unterricht (Teil B des Programms) müssen so ausgewogen und koordiniert sein, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, die in diesem Anhang genannten Kenntnisse und Fähigkeiten in angemessener Weise zu erwerben.

Die praktische Ausbildung der Hebamme (Teil B des Ausbildungsprogramms) erfolgt unter der Kontrolle der zuständigen Behörde oder Einrichtung in den entsprechenden Abteilungen der Krankenhäuser oder in anderen zugelassenen Gesundheitseinrichtungen. Im Laufe ihrer Ausbildung nehmen die Hebammenschülerinnen insoweit an diesen Tätigkeiten teil, als diese zu ihrer Ausbildung beitragen, und werden in die Verantwortung, die die Tätigkeit der Hebamme mit sich bringt, eingeführt.