© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 1048563

Vorschrift

Seveso-II-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 11
Änderung einer Anlage, eines Betriebs oder eines Lagers

idF ABl. L 197/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

Bei einer Änderung einer Anlage, eines Betriebs, eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Betrieb der unteren Klasse zu einem Betrieb der oberen Klasse wird oder umgekehrt, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass der Betreiber die Mitteilung, das Konzept, das Sicherheitsmanagementsystem und den Sicherheitsbericht überprüft und erforderlichenfalls überarbeitet sowie die zuständige Behörde vor Durchführung der Änderung über die Einzelheiten dieser Überarbeitungen unterrichtet.