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Neu Dokument-ID: 1048637

Vorschrift

Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 15
Möglichkeit zur Kontaktaufnahme über den Reisevermittler

idF ABl. L 326/2015 | Datum des Inkrafttretens 31.12.2015

Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Reisende Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden bezüglich der Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen direkt an den Reisevermittler richten kann, bei dem er die Pauschalreise erworben hat. Der Reisevermittler leitet diese Nachrichten, Ersuchen oder Beschwerden unverzüglich an den Reiseveranstalter weiter.

Für die Zwecke der Einhaltung von Fristen und Verjährungsfristen gilt der Eingang von in Unterabsatz 1 genannten Nachrichten, Ersuchen und Beschwerden beim Reisevermittler als Eingang beim Reiseveranstalter.