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Neu Dokument-ID: 1048579

Vorschrift

Seveso-II-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 17
Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen

idF ABl. L 197/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall

  1. sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
  2. durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;
  3. geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
  4. Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und
  5. die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.