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Dokument-ID: 1048579
Artikel 17
Seveso-II-Richtlinie
Artikel 17
Von der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall zu ergreifende Maßnahmen
Die Mitgliedstaaten beauftragen die zuständige Behörde, nach einem schweren Unfall
- sicherzustellen, dass alle notwendigen Sofortmaßnahmen sowie alle notwendigen mittelfristigen und langfristigen Maßnahmen ergriffen werden;
- durch Inspektionen, Untersuchungen oder andere geeignete Mittel die für eine vollständige Analyse der technischen, organisatorischen und managementspezifischen Gesichtspunkte des Unfalls erforderlichen Informationen einzuholen;
- geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der Betreiber alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen trifft;
- Empfehlungen zu künftigen Verhütungsmaßnahmen abzugeben und
- die möglicherweise betroffenen Personen von dem eingetretenen Unfall zu unterrichten sowie gegebenenfalls von den Maßnahmen, die ergriffen wurden, um seine Folgen zu mildern.