© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at


drucken

Neu Dokument-ID: 316510

Vorschrift

Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 42
Ausübung der Tätigkeit der Hebamme

idF ABl. L 59/2011 | Datum des Inkrafttretens 24.03.2011

(1) Dieser Abschnitt gilt für die von den einzelnen Mitgliedstaaten unbeschadet des Absatzes 2 definierten und unter den in Anhang V Nummer 5.5.2. aufgeführten Berufsbezeichnungen ausgeübten Tätigkeiten der Hebamme.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Hebammen zumindest die Aufnahme und Ausübung folgender Tätigkeiten gestattet wird:

  1. angemessene Aufklärung und Beratung in Fragen der Familienplanung;
  2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der normal verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung eines normalen Schwangerschaftsverlaufs notwendigen Untersuchungen;
  3. Verschreibung der Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft notwendig sind, oder Aufklärung über diese Untersuchungen;
  4. Vorbereitung auf die Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Niederkunft und Beratung in Fragen der Hygiene und Ernährung;
  5. Betreuung der Gebärenden während der Geburt und Überwachung des Fötus in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel;
  6. Durchführung von Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich — sofern erforderlich —- des Scheidendammschnitts sowie im Dringlichkeitsfall Durchführung von Steißgeburten;
  7. Erkennung der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen eines Arztes erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit des Arztes, insbesondere manuelle Ablösung der Plazenta, an die sich gegebenenfalls eine manuelle Nachuntersuchung der Gebärmutter anschließt;
  8. Untersuchung und Pflege des Neugeborenen; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
  9. Pflege der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Niederkunft und zweckdienliche Beratung über die bestmögliche Pflege des Neugeborenen;
  10. Durchführung der vom Arzt verordneten Behandlung;
  11. Abfassen der erforderlichen schriftlichen Berichte.