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Dokument-ID: 1049028
Artikel 43
Richtlinie über Industrieemissionen
Artikel 43
Begriffsbestimmung für Rückstände
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet „Rückstände“ alle flüssigen oder festen Abfälle, die in einer Abfallverbrennungs- oder Abfallmitverbrennungsanlage entstehen.