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Neu Dokument-ID: 316610

Vorschrift

Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 55
Kassenzulassung

idF ABl. L 59/2011 | Datum des Inkrafttretens 24.03.2011

Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe b gilt Folgendes: Mitgliedstaaten, die den Personen, die ihre Berufsqualifikationen in ihrem Hoheitsgebiet erworben haben, nur dann eine Kassenzulassung erteilen, wenn sie einen Vorbereitungslehrgang absolviert und/oder Berufserfahrung erworben haben, befreien die Personen, die ihre Berufsqualifikationen als Arzt bzw. Zahnarzt in einem anderen Mitgliedstaat erworben haben, von dieser Pflicht.