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Dokument-ID: 316619
Artikel 58
Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Artikel 58
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss für die Anerkennung von Berufsqualifikationen unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(ABl. L 354/2013)